Freitag, Januar 07, 2011

IFRS 9: Hedge Accounting (Absicherungsgeschäfte)

Das IASB hat einen Standardentwurf (ED) - Sicherungsgeschäfte veröffentlicht der die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften wesentlich vereinfachen soll. Diese Änderungen werden wahrscheinlich Auswirkungen auf Gesellschaften haben die bereits Sicherungsgeschäfte eingehen und jene die natürliche Sicherungsgeschäfte (natural Hedges) verwenden. Dies ist die dritte Phase des IASB, IAS 39 zu ersetzen. Hier eine kurze Übersicht der Änderungen.  

·     Sicherungsbeziehung für Risikokomponenten für finanzielle als auch für Nicht-finanzielle Posten ist nun zulässig, so lange die Teilkomponenten separat identifizierbar und messbar sind (die Designation von Teilrisiken ist nach IAS 39 bei finanziellen Posten bereits gestattet).
·     Sowohl derivative als auch nicht derivative Finanzinstrumente, Teile von Nominalbeträgen und einseitige Risikokomponenten können als Grundgeschäft designiert werden. 
·     Nicht-derivative Finanzinstrumente könne als Sicherungsinstrument designiert werden (In IAS 39 werden nicht-derivative Finanzinstrumente gegenwärtig nur im Rahmen einer Absicherung des Fremdwährungsrisikos zugelassen).
·     Der willkürliche Korridor von 80 bis 125% für den Effektivitätstest entfällt und wird durch eine qualitative Effektivitätsbetrachtung ersetzt. Die Effektivitätsbetrachtung ist zukunftsorientiert und orientiert sich an der risikomanagement Strategie.
·     Eine Sicherungsbeziehung ist prospektiv aufzulösen falls die Sicherungsbeziehung nicht mehr erfüllt ist (inkl. bei einer Veränderung der Zielsetzung des Risikomanagements). Dagegen ist eine freiwillige Auflösung der Sicherungsbeziezung nicht zulässig, wenn die Zielsetzung des Risikomanagements weiterhin erfüllt ist.
·     Für Fair Value Hedges, werden die Wertanpassungen des Grundgeschäfte als eigenständiger Posten in der Bilanz erfasst. Die Zeitwertveränderungen der Grund- und Sicherungsinstrumente sind erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis zu erfassen.  Der ineffektiven Teil wird sofort erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
·     Es ist nicht möglich Sicherungsbeziehungen für Eigenkapitalinstrumente zu bilanzieren, wenn die Zeitwertveränderungen für das Eigenkapitalinstrument erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfasst wird.
·     Es gibt neue Regeln zur Absicherung von Gruppen von Grundgeschäften
·     Der Entwurf beinhaltet umfassende Anhangangaben

Der Entwurf kann bis zum 09.03.2011 kommentiert werden. Die Änderungsvorschläge sollen in den IFRS 9 aufgenommen werden und im zweiten Quartal 2011 verabschiedet werden.

Donnerstag, Januar 06, 2011

Leases Exposure Draft

Die gegenwärtigen Vorschläge, dass alle Mietverträge in der IFRS und US-GAAP Bilanz eines Unternehmens erfasst werden, wird wahrscheinlich eine Vielzahl von Unternehmen betreffen. Vor allem Unternehmen die große Vermögenswerte mieten wie z.B. Immobilien und Flugzeug als auch jene, die eine große Anzahl kleinerer Mietverträge für Gegenstände eingegangen sind, wie z.B. Bürogerät (Kopierer, Computer) werden von dem neuen Standard stark betroffen sein. Ich stelle hier die wesentlichen Änderungen durch den Standardentwurf (Exposure Draft) zu Leasingverträgen hervor.

Bilanzierung des Leasingnehmers

Der Standardentwurf schlägt ein einheitliches Modell vor, das die Unterscheidung zwischen Operating- und Finance Leases beseitigen würde. Stattdessen würde ein Leasingnemer einen immateriellen Vermögenswert für das Nutzungsrecht (Right of Use) des geleasten Sachanlagevermögens und eine Verbindlichkeit für die Leasingzahlungsverpflichtung (Leasingverbindlichkeit).

Die anfängliche Leasingverbindlichkeit würde basierend auf Schätzungen der Leasinglaufzeit, variabler Zahlungen, Kündigungsstrafen und Restwert-Garantien mithilfe des internen Zinssatzes des Leasingnehmers (ein Zinssatz mit dem der Gegenstand über die selbe Laufzeit finanziert werden könnte), zum Barwert gemessen. Leasingnehmern würde diese Schätzungen zu jedem Bilanzstichtag erneut durchführen.  Änderungen der Leasinglaufzeit würde den Nutzungsrecht-Vermögenswert und Leasingverbindlichkeiten anpassen. Änderungen aufgrund der variable Zahlungen, Kündigungsstrafen und Restwert-Garantien sind entweder in der Gewinn-und Verlustrechnung (wenn die Änderungen vergangenen oder aktuellen Perioden betreffen) oder durch das Nutzungsrecht und die Leasingverbindlichkeit anzupassen  (wenn die Änderugnen zukünftige Perioden betreffen).

Der Nutzungsrecht-Vermögenswert würde über die Nutzungsdauer oder die Leasinglaufzeit, je nachdem was kürzer ist, abgeschrieben werden. Darüber hinaus würde der Nutzungsrecht-Vermögenswert  nach Wertberichtigungsindikatoren am Ende einer jeden Berichtsperiode überprüft werden. Leasingzahlungen würden zwischen Zinsaufwendungen und eine Reduzierung der Leasingverbindlichkeit anhand der Effektivzinsmethode aufgeteilt, anstatt als Mietaufwendungen linear erfasst zu werden.

Bilanzierung des Leasinggebers

Der Standardentwurf schlägt vor, dass Immobilien die gem. IAS 40 als Finanzinvestition zum beizulegenden Zeitwert gehalten werden nicht in den Anwendungsbereich diese Standards fallen.  Der neue Standard würde für Immobilien die als Finanzinvestition gem. IAS 40 gehaltenen werden und zu Anschaffungskosten bilanziert werden. Zudem umfaßt der Standard das Leasing von Sachanlagen.
Der Entwurf schlägt zwei Bilanzierungsansätze für den Leasinggeber vor. Der Ansatz ist von den Bedingungen im Leasingvertrag und deren Auswirkungen auf dem Leasinggeber abhängig.
Der erste Ansatz ist der Leistungsverpflichtungs-Ansatz (performance obligation approach). Dieser Ansatz wird verwendet, wenn der Leasinggeber die wesentlichen Risiken und Nutzen des Leasinggegenstand trägt. Dieser Ansatz spiegelt im wesentlichen den Ansazt des  Leasingnehmers wider (siehe oben). Der Leasinggeber bilanziert ein Recht, Leasingzahlungen (Lease receivable) zu erhalten und eine entsprechende Leasingverbindlichkeit in gleicher Höhe in der Bilanz. Diese Leasingverbindlichkeit ist die Verpflichtung des Leasinggebers dem Leasingnehmer die Nutzung des zugrunde liegenden Vermögenswertes über die Leasinglaufzeit zu ermöglichen. Der Leasinggeber würde auch weiterhin den Leasinggegenstand und die zugehörigen Abschreibungen bilanzieren. Daher verlängert dieser Ansatz die Bilanz, indem der Leasinggegenstand in der Bilanz bilanziert wird  und ein neuer Vermögenswert und eine neue Verbindlichkeit bilanziert werden. Die Leasingverbindlichkeit würde in der Gewinn-und Verlustrechnung als Leasingertrag über die Laufzeit des Vertrages aufgelöst. Leasingzahlungen würden zwischen Zinsertrag und einer Reduzierung der Leasingforderung anhand der Effektivzinsmethode aufgeteilt.
Der zweite Ansatz ist der Ausbuchungs-Ansatz (derecognition approach). Dieser Ansatz wird verwendet, wenn der Leasinggeber nicht die wesentlichen Risiken und Nutzen des Leasinggegenstand trägt. Unter diesem Ansatz hat der Leasinggeber im Prinzip einen Teil des Leasinggegenstand 'verkauft'  und realisiert zu Beginn des Leasingvertrages einen Ertrag (oder Verlust) gleich der Differenz zwischen dem Barwert der Leasingraten und dem Buchwert des Teils des Leasinggegenstandes der ausgebucht wird. In der Bilanz würde der Leasinggeber ein finanziellen Vermögenswert für die Leaseingforderung und einen nicht-finanziellen Vermögenswert für den verbleibenden Leasinggegenstand ausweisen. Über die Laufzeit des Leasingverhältnisses realisiert die Leasinggeber Zinserträge, unter Anwendung der Effektivzinsmethode.